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VergütungEntgelt für nebenamtliche Kirchenmusiker/-innen
Außerdem gilt: Hauptamtlich angestellte Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses zu Vertretungen unter Kolleginnen und Kollegen (bei deren dienstlicher Abwesenheit, wozu genehmigte Dienstreisen, Urlaub und Krankheit zählen) ohne zusätzliche Vergütung verpflichtet, sofern ihr Dienst das zulässt. Bei Dauervertretungen (z.B. durch lange Krankheit) sind Sonderregelungen erforderlich. Geschehen die Vertretungsdienste im Rahmen der Anstellung, sind die Entgelte für die Vertretungsdienste an die anstellende Kirchengemeinde für deren kirchenmusikalische Arbeit abzuführen. Fahrtkosten sind in der tatsächlich entstandenen Höhe entsprechend der jeweiligen landeskirchlichen Ordnung zu erstatten. |
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