Prüfungsordnung C-Abschluss
Prüfungsordnungen
C-Abschluss für nebenamtliche Kirchenmusiker/-innen
Allgemeine Bestimmungen
1. Prüfungsausschuss:
1.1 Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen
und der Eignungstests verantwortlich.
1.2 Dem Prüfungsausschuss gehören an:
• der/die Landeskirchenmusikdirektor/in der Ev. Luth. Landeskirche Mecklenburgs
und der Pommerschen Evangelischen Kirche oder deren Vertreter/innen.
• die Derzenten/innen für Kirchenmusik in beiden Landeskirchen oder
deren Vertreter/innen.
• der/die Beauftragte des Institutes für Kirchenmusik und Musikwissenschaft
der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald
• bei Mitarbeit bei der C-Ausbildung: der/die Beauftragte der Theologischen
Fakultät der Universität Rostock.
1.3 Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden.
1.4 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen
beizuwohnen.
2. Prüfer, Prüfungskommission
2.1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfungskommission.
2.2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus
• dem Prüfer/der Prüferin (in der Regel der Fachlehrer/die Fachlehrerin)
• zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen
2.3 Mitglieder des Prüfungsausschusses haben beratende Stimme.
3. Mündliche und praktische Prüfungen
3.1 Die mündlichen und praktischen Prüfungen werden vor der Prüfungskommission
abgelegt.
3.2 Dem Prüfer/der Prüferin obliegt die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung.
3.3 Die Beisitzer/innen sind berechtigt, weitere Prüfungsfragen/-aufgaben
zu stellen.
3.4 Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder
über die Festsetzung der Note. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Prüfer/die
Prüferin.
4. Anrechnung von Prüfungsleistungen
Prüfungsleistungen, die in einem anderen Ausbildungsgang in vergleichbaren
Fächern erbracht wurden, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss
anerkannt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Übernahme
der Benotung ins Zeugnis.
5. Bewertung der Prüfungsleistungen
5.1 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu
verwenden:
1,0 (sehr gut), 2,0 (gut), 3,0 (befriedigend), 4,0 (ausreichend), 5,0 (ungenügend).
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder
Erhöhen der Notenziffern um 0,3 gebildet werden (nicht 0,7; 4,3; 4,7; 5,3).
5.2 Jedes Prüfungsfach muss für ein Bestehen mit mindestens „ausreichend“
(4,0) bewertet werden.
5.3 Erscheint ein Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne Angabe von
wichtigen Gründen nicht, wird die entsprechende Fachprüfung mit „ungenügend“
bewertet.
5.4 Als Prüfungsnote wird aus dem Durchschnitt der Fachnoten eine Gesamtnote
gebildet, wobei einzelne Fächer mehrfach gewertet werden.
6. Zeugnisfächer und ihre Bewertung:
zu I. Organistendienst
1.Orgelliteraturspiel (3-fach)
2.Gottesdienstliches Orgelspiel (3-fach)
3. Klavier (1-fach)
zu II. Kantorendienst
1. Singen und Sprechen (2-fach)
2. Liturgisches Singen (1-fach)
3. Gemeindesingen (1-fach)
4. Chorleitung (3-fach)
5. Partiturspiel (1-fach)
zu III. Theoretische Kenntnisse
1.Musiktheorie
1.1.1. Satzlehre, schriftlich (1-fach)
1.1.2. Satzlehre, mündlich-praktisch (1-fach)
1.2.1. Gehörbildung, mündlich (1-fach)
1.2.2. Gehörbildung, schriftlich (1-fach)
2. Musikgeschichte (1-fach)
3. Orgelkunde (1-fach)
4. Theologische Information (1-fach)
5. Gesangbuchkunde (1-fach)
6. Gottesdienstkunde (1-fach)
Wird die Prüfung nur im Teilbereich Organist oder Kantor abgelegt, bestehen
die Prüfungsanforderungen für den C-Organisten aus den unter I und
III genannten Fächern, beim C-Kantor aus den unter II und III genannten
Fächern (ohne Orgelkunde).
7. Zeugnis
Über eine bestandene Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Fachnoten
und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis wird von dem/der Landeskirchenmusikdirektor/in
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen
Kirche unterzeichnet.
8. Zusatzprüfungen
Der Prüfling kann sich in weiteren als unter I bis III genannten Fächern
einer Prüfung unterziehen. Als Zusatzfächer gelten:
• weiteres Instrument,
• Bläserchorleitung,
• musikalische Arbeit mit Kindern,
• Popularmusik.
Das Ergebnis der Prüfung wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, geht
jedoch nicht in die Gesamtnote ein.
9. Wiederholung von Prüfungen
Jede nicht bestandene Einzelleistung kann zweimal wiederholt werden.
10. Voraussetzungen zur Prüfungszulassung
Für die Zulassung zur C-Prüfung sind folgende Nachweise schriftlich
zu erbringen:
• praktische Erfahrung in der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten
(Orgelspiel/Chorleitung),
• Singen in einem Chor an einer hauptamtlichen Kirchenmusikerstelle.
|